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Studenten-Glossar

Das Deutschland-Glossar für Studierende

40 Begriffe aus Verträgen, Visa-Briefen und Gehaltsabrechnungen, verständlich erklärt und jeweils mit der Bedeutung für Werkstudenten.

Arbeit & Anstellung

12 Begriffe
WerkstudentEin Werkstudent ist ein Vollzeitstudent, der neben dem Studium bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeitet. Dank Werkstudentenprivileg zahlen Werkstudenten reduzierte Sozialabgaben und verdienen in Deutschland typischerweise 13 bis 20 Euro pro Stunde.MinijobEin Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit maximal 603 Euro Monatsverdienst (2026). Minijobber zahlen auf dieses Einkommen keine Lohnsteuer und keine Krankenversicherungsbeiträge. Studierende können einen Minijob zusätzlich zu oder statt einer Werkstudentenstelle ausüben.MidijobEin Midijob ist eine Beschäftigung mit 603,01 bis 2.000 Euro Monatsverdienst (2026), der sogenannte Übergangsbereich. Beschäftigte zahlen gestaffelt reduzierte Sozialabgaben. Für immatrikulierte Studierende ist das Werkstudentenprivileg meist günstiger, daher zählt der Midijob vor allem bei Jobs ohne Privileg.20-Stunden-RegelDie 20-Stunden-Regel begrenzt immatrikulierte Studierende in Deutschland auf 20 Wochenstunden Arbeit während der Vorlesungszeit. Wer darunter bleibt, behält Studentenstatus, Werkstudentenprivileg und studentische Krankenversicherungstarife. In den Semesterferien ist Vollzeitarbeit erlaubt.WerkstudentenprivilegDas Werkstudentenprivileg befreit immatrikulierte Studierende, die in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, von fast allen Sozialabgaben. Es bleibt nur die Rentenversicherung (9,3 % Arbeitnehmeranteil 2026), was das Netto gegenüber regulären Angestellten um rund 10 % erhöht.ProbezeitDie Probezeit ist die Erprobungsphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland, maximal sechs Monate. Während ihr können beide Seiten mit verkürzter Frist von zwei Wochen kündigen. Werkstudentenverträge enthalten üblicherweise eine Probezeit von drei bis sechs Monaten.KündigungsfristDie Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und tatsächlichem Vertragsende. Gesetzliches Minimum sind vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; in der Probezeit verkürzt sie sich auf zwei Wochen. Verträge und Tarifverträge können längere Fristen festlegen.ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis in Deutschland. Für Werkstudenten sollte er Wochenstunden, Stundenlohn oder Monatsgehalt, Urlaubstage, Kündigungsfrist und die Bindung an den Studentenstatus festhalten. Wesentliche Bedingungen müssen schriftlich vorliegen.WerkvertragEin Werkvertrag nach §631 BGB verpflichtet zu einem fertigen Ergebnis, nicht zur Arbeitszeit: Du handelst als selbstständiger Auftragnehmer. Trotz des ähnlichen Namens hat er nichts mit einem Werkstudenten-Arbeitsvertrag zu tun.PraktikumEin Praktikum ist eine befristete praktische Lernstation im Unternehmen. Freiwillige Praktika über drei Monate müssen Mindestlohn zahlen; Pflichtpraktika laut Studienordnung sind davon ausgenommen. Praktika sind der wichtigste Einstiegsweg in deutsche Unternehmen.PflichtpraktikumEin Pflichtpraktikum ist ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. Es ist vom Mindestlohn und von Sozialabgaben befreit, und für Nicht-EU-Studierende zählen seine Tage nicht auf die 140-Tage-Grenze pro Jahr.ArbeitszeugnisDas Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Beurteilung, auf die jeder Beschäftigte in Deutschland beim Ausscheiden Anspruch hat, auch Werkstudenten und Praktikanten. Ein qualifiziertes Zeugnis bewertet Leistung und Verhalten in standardisierten Formulierungen, die Recruiter zu entschlüsseln wissen.

Visum & Aufenthalt

5 Begriffe
140/280-Tage-RegelDie 140/280-Tage-Regel erlaubt Nicht-EU-Studierenden in Deutschland 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne Zustimmung der Ausländerbehörde. Ein Tag mit mehr als vier Stunden zählt voll; Pflichtpraktika sind ausgenommen.Blue Card (Blaue Karte EU)Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen mit qualifiziertem Jobangebot in Deutschland oberhalb einer jährlich angepassten Gehaltsschwelle. Sie ist der schnellste Weg vom Studentenvisum zur Niederlassungserlaubnis, mit Deutschkenntnissen schon nach 21 Monaten.AufenthaltstitelAufenthaltstitel ist der Oberbegriff für deutsche Aufenthaltsdokumente: Visum, befristete Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU. Studierende haben in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach §16b AufenthG.FiktionsbescheinigungDie Fiktionsbescheinigung ist eine vorläufige Bescheinigung, die deinen Aufenthaltsstatus legal hält, während die Ausländerbehörde deinen Antrag bearbeitet. Mit einer Fiktion nach §81 Abs. 4 gelten die Rechte des alten Titels, einschließlich Arbeitsrechten, unverändert weiter.NiederlassungserlaubnisDie Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete Aufenthaltstitel in Deutschland: unbegrenztes Aufenthalts- und Arbeitsrecht, keine Verlängerungen mehr. Absolventen deutscher Hochschulen können sie nach nur zwei Jahren qualifizierter Beschäftigung beantragen; Blue-Card-Inhaber nach 27 Monaten, mit B1-Deutsch nach 21.

Geld & Steuern

10 Begriffe
SperrkontoEin Sperrkonto ist ein deutsches Bankkonto als Finanzierungsnachweis für das Studentenvisum. 2026 müssen Studierende 992 Euro pro Monat des geplanten Aufenthalts hinterlegen, 11.904 Euro für ein Jahr, und können nach der Ankunft nur den Monatsbetrag abheben.Steuer-IDDie Steuer-ID (steuerliche Identifikationsnummer) ist eine elfstellige Nummer, die jede Person in Deutschland einmalig erhält und lebenslang behält. Sie kommt zwei bis drei Wochen nach der ersten Anmeldung per Post, und dein Arbeitgeber braucht sie für die korrekte Lohnabrechnung.SteuerklasseDie Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Ledige Studierende haben Klasse I; ein Zweitjob läuft immer über Klasse VI. Die Klasse ändert nur den Einbehalt, nicht die endgültige Jahressteuer, die die Steuererklärung ausgleicht.LohnsteuerDie Lohnsteuer ist die direkt vom Gehalt einbehaltene Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Dank Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) zahlen Werkstudenten bis etwa 1.300 Euro brutto im Monat meist keine, und zu viel gezahlte Beträge kommen per Steuererklärung zurück.SozialversicherungDie Sozialversicherung umfasst Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich Beiträge von rund 40 % des Bruttolohns; Werkstudenten sind von den meisten Zweigen befreit und zahlen nur 9,3 % Rente.Minijob-ZentraleDie Minijob-Zentrale ist die zentrale Meldestelle für alle Minijobs in Deutschland, betrieben von der Knappschaft-Bahn-See. Arbeitgeber melden Minijobber dort an und zahlen die Pauschalabgaben; für Privathaushalte regelt sie die vereinfachte Anmeldung von Haushaltshilfen.Brutto / NettoBrutto ist das Gehalt vor Abzügen; Netto ist, was nach Lohnsteuer und Sozialabgaben auf dem Konto ankommt. Bei Werkstudenten ist die Lücke klein: Von 1.200 Euro brutto bleiben typischerweise rund 1.088 Euro, etwa 91 %, dank Werkstudentenprivileg.SCHUFADie SCHUFA ist Deutschlands größte Auskunftei. Ihr Score beeinflusst Wohnungsbewerbungen, Handyverträge und Kreditkarten. Neuankömmlinge starten ohne Eintrag, nicht mit schlechtem; die SCHUFA-Auskunft für Vermieter gibt es online, und eine kostenlose Datenkopie pro Jahr ist dein gesetzliches Recht.GirokontoDas Girokonto ist das deutsche Alltagskonto, die Drehscheibe für Gehalt, Miete und SEPA-Lastschriften. Werkstudenten brauchen eines mit deutscher IBAN für die Lohnzahlung. Viele Banken erlassen Studierenden die Gebühren; Neobanken eröffnen komplett online.BAföGBAföG ist die staatliche Studienförderung: halb Zuschuss, halb zinsloses Darlehen, bis 992 Euro im Monat. Der Anspruch hängt vor allem vom Elterneinkommen ab, und internationale Studierende qualifizieren sich meist erst nach mehreren Jahren Aufenthalt oder Arbeit in Deutschland.

Studium & Hochschule

5 Begriffe

Versicherung

4 Begriffe

Wohnen & Bürokratie

4 Begriffe